DER FUß - EIN MEISTERWERK DER NATUR

Der aufrechte Gang macht den Menschen zu etwas Besonderem unter allen Lebewesen. Das hat allerdings auch einen Nachteil: Unsere Füße sind die am meisten belasteten Körperteile. Das gesamte Körpergewicht muss von nur zwei Füßen getragen werden. Dabei regulieren die Füße auch noch unser Gleichgewicht und tragen den Menschen im Laufe seines Lebens mehrfach um den Erdball.

 

Zum Dank stecken wir unsere Füße in zu enge oder zu hohe Schuhe und schenken ihnen bei der täglichen Körperpflege kaum Beachtung; über 20 Millionen Bundesbürger haben Fußpilz, jeder zweite über 50 klagt über trockene Haut. Zusätzliche werden diese beiden Füße durch Übergewicht stark beansprucht. Weitere nachteilige Indikatoren sind viel Sitzen bzw. der fehlende sportliche Ausgleich. Die Folge sind in der Regel zahlreiche Störungen, die aber nicht nur allein die Füße schädigen.

 

Dabei sind unsere Füße das Fundament des Körpers und ein Meisterwerk der Natur: 26 Knochen (plus zwei Sesambeinchen), 22 Gelenke, 19 Muskel, 107 Sehnen und Bänder sorgen für die Funktionsfähigkeit des am meisten beanspruchten Körperteils.

 

Die häufigste Ursache, warum ein Orthopäde aufgesucht wird, ist durch Fußprobleme bedingt. Obwohl fast alle Menschen mit gesunden Füßen auf die Welt kommen, hat (nach einer Studie) fast jeder zweite im Laufe seines Lebens eine Erkrankung an den Füßen. Zusätzlich hat etwa 1/3 aller Menschen eine Fußfehlstellung; die häufigste ist der Senk-, Spreiz- und Plattfuß.

 

Gönnen Sie Ihren Füßen doch etwas Gutes

 

Damit Ihre Füße die tägliche Schwerstarbeit nicht mit Schwielen, Schrunden, Hühneraugen oder Schmerzen quittieren, tun Sie etwas Gutes für sie. Unzureichende Pflege quittieren Ihre Füße häufig mit trockener oder spröder Haut. Das fühlt sich nicht nur unangenehm an, sondern sieht auch nicht besonders schön aus.

 

In Ihrem Badezimmer stehen bestimmt jede Menge Pflegeprodukte für Gesicht, Hände, Kör­per und Haare. Da sollten ein paar Pflegeprodukte für die Füße nicht fehlen.

 

•  Tragen Sie bequeme und passende Schuhe. Hohe Absätze sind zwar modisch und chic, sind aber auf Dauer Gift für Ihre Füße.

•  Pflegen Sie Ihre Füße täglich. Vor allen Dingen benötigt eine trockene Fußhaut die tägliche Feuchtigkeitspflege und natürlich die regelmäßige

   Fußpflege - am besten bei fachkundigen Händen.

•  Machen Sie doch öfters mal: unten ohne. Gerade im Sommer sollten sie - wenn Sie kein Diabetiker sind - so oft wie möglich barfuß gehen.

   Der Spaziergang über den Sandstrand oder eine Wiese tut Ihren Füßen Gut und regt die Durchblutung an.


PODOLOGIE

Die Podologie ist die nichtärztliche Heilkunde am Fuß und gehört zu den Gesundheits- bzw. zu den Medizinalfachberufen. Sie gilt als hochangesetzte Fußbehandlung im ärztlichen Vor­feld. Die Podologie hat zwar mit pflegerischen Maßnahmen zu tun, ist aber nicht zu ver­wechseln mit der Pflege im Sinne von Kosmetik bzw. Pediküre.

 

Seit dem Jahr 2003 dürfen sich nur noch solche Personen "Medizinischer Fußpfleger / Medizinische Fußpflegerin" nennen, die im Besitz einer staatlichen Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung sind.

 

Leider hat das Gesetz ein paar Unzulänglichkeiten. So ist lediglich die Verwendung der Bezeichnung "Medizinischer Fußpfleger" bzw. "Medizinische Fußpflegerin" geschützt, nicht aber die Leistung medizinische Fußpflege. Somit dürfen zwar alle Nichtpodolog(inn)en sich nur noch Fußpfleger nennen, sie dürfen aber weiterhin die medizinische Fußpflege anbieten. Das schafft leider nicht die für Sie notwendige Transparenz. Deshalb habe ich für Sie den Unterschied zwischen Fußpfleger oder Podologe" noch einmal herausgearbeitet.

 

Nur durch die fundierte Ausbildung ist der Podologe / die Podologin in der Lage, sogenannte Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter oder Rheumatiker fachgerecht zu behandeln. Das erworbene Fachwissen trägt mit dazu dabei, frühzeitig Fußerkrankungen zu erkennen oder gar nicht erst entstehen zu lassen.


FUßPFLEGER ODER PODOLOGE

... oder der Unterschied zwischen kosmetischer und medizinischer Fußpflege.

 

Im Allgemeinen wird bei der Tätigkeit als Fußpfleger(in) zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden. Der Unterschied liegt in der Ausbildung.

 

Die Fußpflegeausbildung wird seit vielen Jahren in unterschiedlichster Form angeboten. Die Ausbildung schwankt zwischen ein paar Tagen und mehreren Monaten, selbst Fernkurse sind möglich. Am Ende von einer dieser Ausbildung steht ein Zertifikat, mit dem die Bezeichnung „Fußpfleger“ geführt werden darf. Leider ist die Bezeichnung „Fußpfleger“ nicht geschützt. Die damit erworbenen Kenntnisse sind z.B. für die kompetente Behandlung des diabetischen Fußes absolut unzulänglich.

 

Die Bezeichnung „Podologe / Podologin“, „staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger(in)“ hingegen ist geschützt. Diese Berufsbezeichnung garantiert Ihnen, dass an einer staatlich anerkannten Schule die Ausbildung absolviert und mit einem Examen abgeschlossen wurde.

Im Rahmen dieser Ausbildung nimmt der Bereich „Der diabetische Fuß“ einen sehr breiten Raum ein. Daher gehört der Podologe auch zu den Medizinal-Fachberufen.

 

Unterschied zwischen Podologe und Fußpfleger

 

Die konkrete Abgrenzung zwischen dem Fußpfleger und dem Podologen kann vom Leis­tungsangebot am besten gezogen werden.

 

•  Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnah­men am gesunden Fuß.

•  Medizinische Fußpflege (Podologie) ist die präventive, therapeutische und rehabili­tative Behandlung am gesunden, von Schädigungen

   bedrohten und bereits geschä­digten Fuß.

 

Die kosmetische Fußpflege kann ohne Erlaubnis ausgeübt werden. Die medizinische Fußpflege ist eine heilberufliche (freiberufliche) Tätigkeit und ist erlaubnispflichtig. Seit dem 1. Januar 2002 darf sich nur derjenige medizinische(r) Fußpfleger(in) (Podolog(in)e) nennen, der im Besitz einer Erlaubnis ist oder der eine entsprechende Ausbildung nachweisen kann.


PODOLOGISCHE KOMPLEXBEHANDLUNG

Die Fußpflege für Diabetiker

 

. . . darf zunächst einmal nur von Podologen / Podologinnen durchgeführt werden. Sie kommt zum Beispiel bei Diabetikern mit dem diabetischen Fußsyndrom (DFS) im Stadium "Wagner 0" (das heißt, kein Hautdefekt) zur Anwendung. Der Arzt kann Ihnen das rezeptieren und die Kosten (ohne den Eigenanteil) werden dadurch noch von der Krankenkasse übernommen. Der Zeitaufwand liegt zwischen 40 und 50 Minuten und umfasst sämtliche Leistungen der medizinischen Fußpflege.

 

. . . dauert zwischen 40 und 45 Minuten und umfasst:

 

•  die Anamnese

•  eine intensive Befragung

•  die Prüfung des Vibrationsempfinden mit der Stimmgabel

•  das Warm-/Kaltempfinden mit dem Tip Therm

•  der Test von Sensibilitätsstörungen mit dem Monofilament

•  das Kürzen der Nägel

•  dicke Nägel z. B. bei stark ausgeprägter Mykose (Nagelpilz) auf normale Stärke fräsen

•  die Nagelhaut entfernen

•  den Nagelfalz von Nagelhaut ausreinigen

•  das Glätten der Nagelränder

•  Kontrolle der Zehenzwischenräume

•  starke Verhornungen auf der Fußsohle, am Ballen oder der Ferse entfernen

•  Hühneraugen, Hornhaut und Schwielen entfernen

•  Rhagaden (Risse in der Hornhaut) abschleifen

•  bei eingewachsenen Nägeln den Span entfernen und ggf. austamponieren

•  eincremen der Füße mit einem Fußpflegeschaum entsprechend der jeweiligen Hautbe­schaffenheit

•  eine Fußberatung über Schuhwerk, Strümpfe und Pflege

 

. . . kann vom Arzt mit der Heilmittelverordnung 13 verordnet werden, wenn es sich im Rahmen des diabetischen Fußsyndroms um Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachgewiesenen Gefühls- und/oder Durchblutungsstörungen der Füße handelt (Angiopathie bzw. Neuropathie).


NAGELPILZBEHANDLUNG

Nagelpilzbefall ist leider sehr weit verbreitet, wird vor fremden Blicken versteckt. Außerdem spricht man auch nicht gerne darüber. Die Behandlung des Nagelpilzbefall erstreckt sich über einen sehr langen Zeitraum (ein bis eineinhalb Jahre) und erfordert ein hohes Maß an Compliance. Damit meint der Mediziner die Behandlungstreue des Patienten und bedeutet, dass die vom Therapeuten vorgegebenen Eigenbehandlungen genau einzuhalten sind.

 

Leider wird in der Werbung für Nagelpilzmittel sehr viel versprochen und vieles stark verein­facht dargestellt. Fakt ist jedoch, dass man sehr viel Geduld mitbringen und konsequent die Therapieanweisungen über den gesamten Behandlungszeitraum einhalten muss. Häufig verlieren sehr viele Patienten die Geduld, weil die ersten kleinen Behandlungserfolge leider erst nach mehreren Monaten sichtbar sind.


ORTHESENTECHNIK

•  Befreiung von Fußbeschwerden

   Es wird eine dauerhafte Druckentlastung durch Formung eines Schutzpolsters gebil­det, welches um die Problemstelle gelegt wird. Veränderte Partien    des Vorfußes werden so im Schuh entlastet.

 

•  Einsatz bei Entzündungen

   Die Orthese dient in diesem Fall als Ausheilungshilfe und befreit von dem entzünd­ungsfördernden Druck (z.B. bei Hühneraugen).

 

•  Korrektur von Zehenfehlstellungen

   Hauptsächlich im Bereich des Vorfußes können Zehenfehlstellungen (z.B. Hammer­zeh) durch den Einsatz einer Orthese korrigiert werden.


NAGELKORREKTUR

Mit der 3TO-Nagelkorrekturspange können sowohl leichte, als auch schwere Fälle einge­wachsener und eingerollter Zehennägel erfolgreich behandelt werden. Auch bei einer Ent­zündung des umliegenden Gewebes kann eine 3TO-Spange gesetzt und somit das natürliche Wachs­tum des eingewachsenen Zehennagels positiv beeinflusst werden. Daher eignet sich diese Methode auch be­sonders für Kinder und Diabetiker.

 

Die 3TO-Nagelkorrekturspange ist keine fertige Spangenlösung. Die Anpassung der Spangenschenkel an den jeweiligen einge­wachsenen Zehennagel erfolgt vollkommen individuell.

 

Versuchen Sie am besten nicht, Vergleiche zu einer Zahnspange herzustellen. Die Wirkungs­weise ist zwar ähnlich, jedoch ist das Einsetzen und auch das spätere Nachsetzen der Nagel­korrekturspange schmerzfrei.

 

Die Tragezeit der Spange richtet sich nach dem Grad der Nagelfehl-stellung. Sie beträgt in der Regel mindestens 3 Monate. Allerdings muss nach ca. 6 Wochen die Spange neu gesetzt werden, da durch das Wachstum des Nagels die Spange sonst nicht mehr an dem richtigen Punkt sitzt. Bei schwereren Nagelfehlstellungen kann es aber auch genauso gut notwendig sein, eine zweite Spange oder sogar eine dritte Spange zu setzen, bevor der Nagel wieder seine richtige Form erreicht hat.

 

Wichtig für Sie ist jedoch bei dieser Behandlungsmethode des eingewachsenen Zehennagels, dass eine Operation vermieden wird. Es entfällt die Krankschreibung und die Behandlung wirst meistens durch die Kassen bezahlt. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie sehr schnell schmerzfrei sind.

 

Bildmaterial und Teile der Texte wurden freundlicherweise von 3TO GmbH zur Verfü­gung gestellt.


podofix®

 

Die Aktiv-Klebespange

 

Geeignet für eingewachsene Finger- und Fußnägel

Die podofix Aktiv-Klebespange kann bei nahezu allen Fällen von deformierten, schmerzhaft eingewachsenen und eingerollten Finger- und Fußnägeln angewendet werden. Außerdem empfiehlt sich die Anwendung der podofix-Spange zur Behandlung von eingewachsenen Nägeln, wenn im Nagelfalz Hypergranulation und Hühneraugen vorhanden sind. Auch für die kosmetische Korrektur verformter Nägel eignet sich die podofix Aktiv-Klebespange.

 

Als vorbereitende Behandlung für eine Anwendung der 3TO-Spange oder anderer Draht­spangen kann zunächst eine podofix-Spange gesetzt werden, wenn der Nagelfalz für das Einhängen der Drahthäkchen noch zu eng ist. Auch im Anschluss an die Behandlung mit Drahtspangen bietet die podofix Aktiv-Klebespange eine einfache und effiziente Möglichkeit, den Nagel in seinem korrigierten Wachstum zu unterstützen und ein erneutes Einwachsen zu verhindern.

  

Entsprechend der Geschwindigkeit des Nagelwachstums verbleibt die podofix Aktiv-Klebe­spange für einen Zeitraum von 2 Wochen bis ca. 2 Monaten auf dem Nagel und wird dann so lange ersetzt, bis sich der gewünschte Therapieerfolg eingestellt hat.

 

Bildmaterial und Teile der Texte wurden freundlicherweise von 3TO GmbH zur Verfü­gung gestellt.


COMBIped®

 

Die intelligente Draht-Klebe-Spange

 

Die COMBIped-Spange kann bei deformierten, schmerzhaft eingewachsenen und eingeroll­ten Nägeln angewendet werden. Sie bietet die Möglichkeit, eine Drahtspange anzuwenden, auch wenn nur eine Seite des Nagelrandes zugänglich ist.

Die neue COMBIped Draht-Klebe-Spange wurde auf Basis der Erfolgsfaktoren der original 3TO-Drahtspange und der podofix Aktiv-Klebespange entwickelt und vereint die Vorzüge der langjährig bewährten Spangentypen.

 

Durch die Rückstellkraft des Federdrahtes wird eine konstant wirkende, sanfte Biegewirkung auf den Nagel ausgeübt. So können auch stark verformte Nägel korrigiert werden. Die auf den Nagel wirkende Kraft kann durch Auswahl der unterschiedlichen Drahtstärken sowie ggf. durch ein leichtes Vorkrümmen des Drahtes optimal auf den Fußnagel abgestimmt werden.

 

Bildmaterial und Teile der Texte wurden freundlicherweise von 3TO GmbH zur Verfü­gung gestellt.


PODOSTRIPE®

 

Die patentierte Technik der PODOSTRIPE® vereint alle Vorteile der modernen Orthonyxie in einem Produkt: anwenderfreundliche Handhabung und maximaler Halt auf allen Nägeln Dank des weichen Materials, das sich an jede Nagelform anpasst. Damit ist PODOSTRIPE® für erfahrene Profis ebenso geeignet wie für Berufseinsteiger. Außerdem garantiert PODOSTRIPE® sofortige Schmerzlinderung für den Patienten und ist praktisch unsichtbar.

 

Vorteile für den Patienten

 

• Sofortige Schmerzentlastung

• Kaum sichtbar auf dem Nagel

• Keine Beeinträchtigung im Alltag

• Alternative zur OP (keine Krankschreibung)

• Schnelle Behandlung – keine langen Wartezeiten

• Beseitigt die Ursache der Beschwerden

• Nagelplatte, Nagelbett und Nagelfalz bleiben intakt

• Abgerundete Ecken und Kanten – drückt nicht im Nagelfalz

 

Bildmaterial und Teile der Texte wurden freundlicherweise von 3TO GmbH zur Verfü­gung gestellt.


NAGELPROTHETIK

Der künstliche Fußnagel - die optische Aufbesserung

 

Die Nagelprothetik, Fußnagelkorrektur oder auch Fußnagelverschönerung ist für all diejeni­gen, die davon betroffen sind, ein sehr unangenehmes Thema. Gerade Frauen in jüngeren Jahren leiden besonders unter deformierten Fußnägeln. Barfußlaufen, das Tragen eines offe­nen Schuh oder ein Schwimmbad-/Saunabesuch sind absolut unmöglich, weil die Menschen unter dem Anblick des verschandelten Zehennagels leiden. Die Füße werden deshalb nur in geschlossene Schuhe gesteckt und lediglich dem Partner erlaubt man den Anblick. Was ist der Anlass?

 

Die häufigsten Gründe für einen deformierten (oder schief wachsenden) Nagel sind:

 

•  ein deformierter Fußnagel seit Geburt

•  ein durch den Chirurgen gezogener Fußnagel, weil der Nagel sehr stark eingewach­sen war (Nagelextraktion)

•  die Emmert-Plastik-Behandlung durch den Chirurgen

•  eine Traumatisierung (griech. Wunde)

•  extremer Befall durch Nagelpilz

 

Alle Chirurgen sollten an dieser Stelle genau weiterlesen, weil ich in meiner Praxis sehr häu­fig erlebe, dass vor allen Dingen Frauen unter ihrem vom Chirurgen behandelten Fußnagel (meist ist der große Zeh betroffen) leiden. Das Ergebnis des "rumgeschnippsele" (Original­ton einiger meiner Patienten) macht die Menschen sehr unglücklich. Was sie aber noch mehr ärgert ist die Tatsache, dass sie vom Behandler keinerlei Rat oder Empfehlung bekommen, wie sie nach dem Verheilen der Wunde wieder einen optisch schönen Nagel erhalten.

 

Abhilfe bei deformierten Fußnägeln durch "künstliche" Nägel

 

Dabei ist dieses fundamentale Problem (deformierter oder schief wachsender Fußnagel) doch so leicht zu lösen! Mit der Nagelprothetik ist es möglich, Teile des Fußnagels künstlich zu ergänzen. Dabei werden die fehlenden Nagelteile durch elastisches Kunststoffmaterial ersetzt, so dass der Nagel optisch wieder hergestellt ist. Als einzige Einschränkung gilt, dass noch ein kleiner Nagelrest vorhan­den sein muss. Wird der Fußnagel anschließend noch schön lackiert, ist der "Nagelersatz" überhaupt nicht mehr zu erkennen.

 

Diese Maßnahme ist nicht nur eine Sache der Ästhetik, sondern die von diesen Nagelproble­men Betroffenen erhalten damit eine wertvolle psychologische Unterstützung. Barfuß laufen oder offene Schuhe tragen ist wieder möglich, die Lebensqualität wird für diese Menschen enorm gesteigert.

 

In folgenden Fällen kann leider die Nagelprothetik nicht angewandt werden:

 

•  die Wunde am Zeh ist noch nicht vollständig verheilt

•  bei schweren Durchblutungsstörungen

•  bei Diabetes mellitus (Insulinmangel oder verminderte Insulinwirkung) mit Gewebsnekrosen (Tod von Zellen durch Schädigung der Zellstruktur)

•  bei mehrfachen erfolglosen Therapien wegen Nagelpilz


DER NAGEL (UNGUIS)

Der Nagelaufbau

 

Nägel (Finger- und Fußnägel) bestehen aus harten, verhornten Zellen der obersten Haut­schicht (auch Oberhaut oder Epidermis genannt). Ihre wichtigste Funktion ist der Schutz der Oberseite der empfindlichen Spitzen der Finger und Zehen. Die Nägel helfen Ihnen z. B. beim Ergreifen kleiner Gegenstände und unterstützen damit die Feinmotorik. Fehlt der Nagel, dann ist diese Funktionalität erheblich gestört. Sie können sich dann z.B. nicht mehr kratzen wenn es juckt. Weiterhin tragen gesunde und gepflegte Nägel auch zur Ästhetik der Hand oder des Fußes bei.

 

Der Nagelrand bildet den oberen Abschluss des Nagels. Die Nagelplatte ist fest mit dem Fin­ger bzw. der Zehe verwachsen. Umgeben ist die Nagelplatte von den Nagelwällen, am unte­ren Ende von dem Nagelhäutchen. Die Nagelwurzel (Nagelmatrix), aus der der Nagel hervor geht, ist in die Haut eingebettet und damit eigentlich nicht sichtbar. Nur der kleine weiße Halbmond an der Nagelhaut (meist am Daumen gut zu sehen) ist das äußere sichtbare Zei­chen für die Nagelmatrix.

 

Das Nagelwachstum

 

Die Wachstumsgeschwindigkeit des Nagels hängt sehr stark von dem Ausmaß der Neubil­dung von Nagelzellen in der Nagelwurzel ab. Im Durchschnitt wächst ein Nagel pro Woche etwa 0,5 bis 1,2 mm. Beeinflussende Faktoren sind das Lebensalter, die Durchblutung, die Ernährung und physiologische Belastungen.


FUßPILZ (TINEA PEDIS)

Weit verbreitet, dennoch gern verschwiegen

 

Diese Pilzinfektion ist extrem weit verbreitet. Fast jeder 3. Deutsche - also mehr als 25 Milli­onen - ist einmal in seinem Leben von Fußpilz betroffen. Doch leider wird diese unangeneh­me Pilzerkrankung von vielen Betroffenen verschwiegen, weil Fußpilz den Deutschen noch unangenehmer ist als Warzen, Herpes oder Akne. Dadurch steigt die Infektionsgefahr, denn ein barfußlaufender, fußpilzbefallener Mensch verliert bei jedem Schritt Hautschuppen, über die andere Menschen angesteckt werden können. Besonders gefährdet für eine Übertragung sind Sie in Umkleidekabinen, Schwimmbädern, Saunen oder auf Hotelteppichböden. Aber auch zu Hause auf dem eigenen Teppich(-boden) oder im Nass-Bereich ist eine Übertragung möglich.

 

Gefördert wird das Wachstum des Pilzes gerade in den Zehenzwischenräumen. Dort wo so ein wunderbares feuchtwarmes Mikroklima herrscht, fühlt sich der Pilz besonders wohl und gedeiht gut. Besonders häufig tritt der Fußpilz im feucht-warmen Klima zwischen dem 4. und 5. Zeh auf. Es beginnt dann mit Jucken, Brennen, Hautrötungen und Bläschenbildung und kann bis zu Gehproblemen führen. Unbehandelt kann sich der Fußpilz aber auch auf die Zehennägel oder andere Hautregionen ausbreiten. Hat sich der Pilz erst einmal auf den Nagel ausgedehnt, ist die Behandlung sehr langwierig.

 

Schweißfuß - die Vorstufe zum Fußpilz

 

Ein klassisches Männerproblem als Vorstufe zum Fußpilz sind Schweißfüße. Nirgendwo am menschlichen Körper sind so viele Schweißdrüsen wie am Fuß. Erschwerend kommt hinzu, dass Männer - häufiger als Frauen - luftundurchlässige Schuhe bzw. Schuhe mit Gummi­sohlen und Synthetikstrümpfen auch bei warmem Wetter tragen. An heißen Tagen können dann bis zu 250 Milliliter Fußschweiß entstehen. Um sich das mal praktisch vorzustellen: Das ist mehr, als in ein Glas Kölsch oder Düsseldorfer Alt hinein passt!

 

Besonders Diabetiker sind von Fußpilz betroffen. Bei schlecht eingestelltem Diabetes mellitus kommt es fast zwangsläufig zu Durchblutungsstörungen und zur Schädigung des Nervensys­tems. Das wiederum führt zu einer lokal geschwächten Immunabwehr. Betroffene merken dies unter anderem an extremer Hauttrockenheit bis hin zur Ekzembildung und an schlecht verheilenden Wunden und Entzündungen.

 

Was können Sie tun?

 

Es gibt keinen Grund zur Panik. Ist Ihre Haut intakt und sind Ihre Nägel gesund, kommt es selten zur Pilzinfektion. Gefahr besteht jedoch bei kleinen Hautverletzungen, schlechter Durchblutung (kalte Füße) oder feuchter, aufgeweichter Haut.

 

Die Vorbeugemaßnahmen gegen Fußpilz:

 

•  Tägliches Waschen der Füße allein reicht nicht. Noch viel wichtiger ist das sorgfältige Abtrocknen der Füße und besonders der Zehenzwischenräume!

•  Tragen sie in öffentlichen Nassbereichen Badeschuhe, dann hat der Fußpilz fast keine Chance. Sprayen sie nach dem Besuch einer Sauna oder eines

   Schwimmbads die noch feuchten Füße mit einem Desinfektionsspray ab und lassen das Spray kurz ein­trocknen. Danach trocknen sie Ihre Füße wie

   gewohnt gut ab.

•  Tragen Sie atmungsaktive Schuhe aus Leder oder Leinen und wechseln sie diese auch häufig.

•  Ausgeliehene Skischuhe, Schlittschuhe, Inlineskates sind fast ausnahmslos mit Pilzsporen, Bakterien oder Viren befallen. Betupfen Sie nach dem

   Sport und dem Duschen die gefährdeten Stellen einfach mit Teebaumöl.

•  Probieren Sie im Schuhgeschäft niemals barfuß Ihren neuen Schuh - sie wissen nicht, wer diesen Schuh vorher anprobiert hat!

 

Schon passiert?

 

•  Gehen Sie unbedingt zum Arzt!  Nur er kann eine Kultur anlegen und so den genauen Befund stellen.

•  Tragen Sie nur Baumwollstrümpfe, keine luftundurchlässigen oder Socken aus syn­thetischen Fasern.

•  Wechseln sie täglich die Socken/Handtücher und waschen sie diese auf 60°.


FUßWARZE (VERRUCAE)

Bei einer Warze am Fuß bitte nicht selbst "rumwerkeln"

 

Die Entstehung einer Warze ist immer virenbedingt - im Gegensatz zum Hühnerauge. Bei Druckstellen am Fuß - besonders an falsch belasteten Stellen und über Knochenvorsprüngen wird die Warze sehr häufig als Schwiele oder Hühnerauge angesehen. Den Unterschied sieht nur das geschulte Auge.

 

Die Ansteckung mit Warzenviren kann auf recht einfache Weise passieren:

 

•  im Schwimmbad,

•  in der Sauna,

•  in Duschräumen / Umkleidekabinen,

•  in Hotelzimmern,

•  bei der gemeinsamen Nutzung von Hautpflegeprodukten,

•  bei direktem Hautkontakt mit betroffenen Personen.

 

Die kleinste Verletzung der Haut oder der Schleimhäute bzw. feuchte, aufgeweichte Haut ermöglichen das Eindringen der Warzenviren. Haben sie sich erst einmal eingenistet, regen sie die Haut zu stark vermehrtem Wachstum an, bis die Warze entstanden ist. Psychische Belastungen wie z.B. Stress begünstigen die Entstehung von Warzen. Menschen, die häufig kalte, schlecht durchblutete oder feuchte Hände bzw. Füße haben oder Neurodermitiker sind häufiger von Warzen betroffen.

 

Nach der Infektion mit dem Warzenvirus entsteht nach mehreren Wochen - manchmal aber auch erst nach einigen Jahren - an der betroffenen Hautstelle (Finger, Ellenbogen, Knie) eine Hautwucherung mit rauer, schuppiger Oberfläche. Wenn die Fußsohle betroffen ist, wachsen die Warzen durch den Druck auf die Fußsohle nach innen.

 

Die unterschiedlichen Heilmethoden sollten kritisch betrachtet werden. Es gibt keine einheit­lichen Behandlungen für die unterschiedlichen Warzentypen. Da Warzen häufig von selbst abheilen, kann leider nicht gesagt werden, ob die Heilung auf die Therapie zurückgeführt werden kann. Das gilt für alle bekannten Behandlungen aus der alternativen wie auch der Schulmedizin.

 

Was können Sie tun?

 

Konsultieren Sie auf jeden Fall einen Arzt - auch ich würde Sie dorthin schicken wenn ich statt eines Hühnerauge eine Warze erkenne. Bekannt sind ungefähr 70 verschiedene Warzen­formen, die recht unterschiedlich behandelt werden müssen. Allein aus diesem Grund ist der Arztbesuch unerlässlich, weil nur er kann den Warzentyp genau bestimmen.

 

Bitte führen Sie keine Selbstversuche durch. Die private Badezimmer-Chirurgie mit Nadeln, Scheren oder ähnlichen Werkzeuge macht das Ganze nur schlimmer und die Warzen breiten sich noch mehr aus. Es können Narben zurück bleiben.

 

Achten Sie unbedingt auf Hygiene, damit Sie niemand anderen anstecken. Desinfizieren Sie Ihre Schuhe und waschen die Strümpfe und Handtücher unbedingt auf 60°.

 

Die Vorbeugemaßnahmen gegen Fußwarzen:

 

•  Gehen Sie im Schwimmbad, in der Sauna, in den Duschen von Sportanlagen oder im Hotelzimmer niemals barfuß, sondern tragen immer

   Badelatschen.

•  Sorgen Sie für genügend Feuchtigkeit Ihrer Fußhaut, damit sich keine Risse bilden können.

•  Kratzen Sie auf keinen Fall an Warzen herum, da sich die Warze sonst weiter ausbreitet.

•  Verwenden Sie immer nur ihr eigenes Handtuch. Besonders dann, wenn Sie oder ein Familienmitglied mit einer Warze infiziert ist.


HORNHAUT (HYPERKERATOSE), SCHWIELE (CALOSITAS)

Zu der Zeit, als der Mensch noch keine Schuhe trug, war die Hornhaut unter den Füßen lebenswichtig. Zum einen diente die Hornhaut als Schutz vor Verletzungen an den Füßen, zum anderen half sie z. B. den Menschen dabei, bei Gefahr schnell einen Baum erklimmen zu können. Doch nach dem ersten Schutz der Füße (Tierfelle, Palmblätter etc.) gegen äußere "Unbillen" wurde die Hornhaut als störend empfunden und man versuchte, sie zu entfernen. Erste Rezepte dazu sind bereits im Papyrus Ebers 1553-1350 v. Chr. (einer der ältesten Texte aus dem alten Ägypten zu medizinischen Themen) zu finden.

 

Zunächst sollen Sie wissen, dass die Haut - wie eine Zwiebel - aus mehreren Schichten besteht. Das sind (von außen nach innen):

 

•  die Oberhaut (Epidermis)

•  die Lederhaut (Corium)

•  die Unterhaut (Subcutis)

 

Die Oberhaut (Epidermis), in der die Hornhautbildung stattfindet, besteht aus fünf Schichten. Die unteren beiden Schichten bestehen aus lebenden Zellen und sind der Nachschub für die oberen drei Schichten, in denen die Hornhautbildung stattfindet die abgestorbenen Hautzel­len abgestoßen werden. Damit ist unsere Haut fleißiger als die einer Schlange, da sie sich ca. alle 27 Tage häutet.

 

Wie kommt es nun zur Hornhautbildung?

 

Hornhaut entsteht in erster Linie an solchen Stellen, an denen die Haut zu stark beansprucht wird. Dabei muss es sich nicht unbedingt um Druck (z. B. bei falschem Schuhwerk oder langem Stehen) handeln, Reibungen oder eine Verletzung können ebenfalls die Ursache darstellen. Die vermehrte Hornhautbildung stellt jetzt eine reine Schutzmaß­nahme gegen die äußeren Reizungen dar. Leder- und Unterhaut werden stärker durchblutet, um zerstörte Gewebeteile abzutransportieren. Durch die Mehrdurchblutung der unteren Hautzonen kommt es zu einer beschleunigten Zellteilung, damit die größere Hornhaut­schicht zukünftig die betroffene Stelle besser schützt. Und so entsteht eine Schwiele.

 

Die häufigste Form der Hornhautbildung ist die Schwiele oder das Hühnerauge. Schwielen sind lediglich eine oberflächliche Verhornung der Haut und entstehen z.B. durch harte Arbeit an den Händen. An den Füßen entstehen Schwielen durch zu langes Stehen bzw. durch schlecht sitzende oder zu enge Schuhe. Im Gegensatz zum Hühnerauge ist die Schwiele nicht druckempfindlich.

 

Was können Sie tun?

 

Das einfachste, was Sie gegen übermäßige Hornhautbildung an den Füßen tun können, ist der regelmäßige Besuch bei der Fußpflege. Das sollten Ihnen Ihre Füße wert sein. Der regel­mäßige Fußpflegetermin hat auch noch den weiteren Vorteil, dass sich abzeichnende, andere Fußprobleme frühzeitig erkannt und dagegen angegangen werden kann.

 

Zusätzlich können Sie nachfolgende Tipps anwenden:

 

•  Gönnen Sie Ihren Füßen öfters einmal ein Fußbad. Als Badezusatz verwenden Sie am besten ein Produkt mit Urea.

•  Tragen Sie die richtigen Schuhe - die bequem sitzen.

•  Wechseln Sie Ihre Schuhe täglich, damit der Druck nicht immer auf der gleichen Stelle einsetzt.

•  Verwenden Sie bei Fußfehlstellungen Schuheinlagen zur Druckentlastungen.

•  Nach dem Fußbad oder nach dem Duschen können Sie mit einer Feile oder einem Bimsstein vorsichtig überschüssige Hornhaut entfernen.

•  Benutzen Sie nach der täglichen Dusche oder dem Fußbad Fußpflegeprodukte.

 

Verwenden Sie auf keinen Fall die im Handel angebotenen Klingen oder Hornhauthobel. Diese Dinge werden zwar zum Kauf angeboten, Sie können damit aber mehr kaputt als richtig machen. Diese Gerätschaften gehören in fachkundige Hände.


HÜHNERAUGE (CLAVUS)

... meistens ein Hilferuf der Haut

 

Rein vom medizinischen Standpunkt betrachtet ist ein Hühnerauge eine schmerzhafte Horn­schwielenbildung mit zentralem, in die Tiefe gerichtetem Sporn oder Hornkonus und entsteht durch chronischen Druck auf knochennahe Haut. Vereinfacht ausgedrückt kann man aber auch sagen, dass das Hühnerauge ein Hilfeschrei der Haut gegen zu enge (modische) oder schlecht passende Schuhe ist. Allerdings können auch durch Zehenfehlstellungen (Hammer- oder Krallenzeh) oder durch zu starke Belastungen Hühneraugen entstehen.

 

 Je nach Lokalisation, Hautbeschaffenheit, Erscheinungsbild und Dauer des Bestehens der Hühneraugen unterscheidet man in der medizinischen Fußpflege verschiedene Arten von Hühneraugen. Häufig erfordern sie in ihrer Behandlung zusätzliche Maßnahmen (Druck­schutzlösungen).

Zu den klassischen Hühneraugen zählen:

 

•  hartes Hühnerauge (Clavus durus)

•  weiches Hühnerauge (Clavus mollis)

 

Schmerzhafter sind in den meisten Fällen:

 

•  Clavus neurovascularis

•  Clavus neurofibrosus

•  Clavus papillaris

 

Von den allseits bekannten Hausmitteln wie Zwiebelpflaster oder selbst angerührten Tink­turen sehen Sie bitte ab. Auch sollten Sie der Verlockung widerstehen, ein weiches Hühner­auge mit einem Messer oder einer Schere zu beseitigen. Die Verletzungs-oder Infektions­gefahr ist einfach zu groß. Weiterhin rate ich persönlich von Hühneraugenpflaster ab. Diese Pflaster enthalten Salizylsäure deren Zweck es ist, die Haut aufzuweichen weil sie ätzend wirken. Verrutscht dieses Pflaster jedoch, wirkt die Salizylsäure leider auf der gesunden, intakten Haut und ruft weitere Hautschädigungen hervor.

 

Häufig wird das im Vergleich harmlosere Hühnerauge auch schon mal als Warze angesehen. Der Unterschied zwischen einem Hühnerauge und einer Warze ist jedoch nur für das geschulte Auge zu erkennen.

 

Was können Sie tun?

 

Zuerst einmal sollten sie die Ursache suchen. Meistens ist es der Schuh. Nehmen Sie Ihre Schuhe innen und außen genau unter die Lupe. Finden Sie drückende Innen- oder Außen­nähte, trennen Sie sich von dem Schuh - egal wie teuer er war. Und dann begeben sie sich in fachkundige Hände:

zum Podologen.

 

Sollten Ihnen allerdings die aktuellen Modeerscheinungen im Schuhmarkt wichtiger sein als Ihre Fußgesundheit, dann können sie sich den Gang zur medizinischen Fußpflege sparen und plagen sich dann einfach mit dem schmerzenden Hühnerauge rum. Oder Sie beherzigen den einfachen Satz:

Die Schuhe müssen zu den Füßen passen und nicht zum Kopf!

 

Teile der Texte wurden freundlicherweise von Hellmut Ruck GmbH zur Verfü­gung gestellt.


NAGELPILZ (ONYCHOMYKOSE, NAEGELMYKOSE ODER TINEA UNGUIUM)

Nehmen Sie den Nagelpilz nicht auf die leichte Schulter

 

Onychomykose (zusammengesetzt aus Onycho = Nagel und Mykose = durch Pilz hervor­gerufene Krankheit)

 

Nagelpilz ist leider kein kosmetisches Problem sondern eine ansteckende Infektion, die ihre begünstigenden Faktoren in Feuchtigkeit (stärkeres Schwitzen oder mechanischer Druck in zu engen Schuhen, oder Durchblutungsstörungen bei Diabetes) findet. Nagelpilz kommt häufiger an den Fußnägeln vor, weil die Durchblutung der Füße oft schlechter ist und durch schwer luftdurchlässige Strümpfe und/oder Schuhe es vermehrt zum Schwitzen kommt. Anstecken kann man sich mit Nagelpilz an den üblichen verdächtigen Orten: Hotelzimmer, Schwimmbad, Sauna, Dusche, Umkleidekabinen.

 

Was Sie unbedingt tun müssen

 

Konsultieren Sie auf jeden Fall einen Hautarzt oder Dermatologen. Durch das Anlegen einer Pilzkultur wird dieser bestimmen können, ob nur Nagelpilz oder auch Hautpilz vorhanden ist und ggf. die medikamentöse Behandlung festlegen.

 

 

Was können Sie tun?

 

Sie selbst müssen aber auf jeden Fall, egal für welche Behandlungsvariante Sie sich entscheiden, einige Geduld mitbringen, da die Behandlung sehr lang dauert. Glauben Sie nicht den vielversprechenden Werbungen, dass sich Nagelpilz in "nur ein paar Wochen" beseitigen lässt. Ein Fußnagel benötigt nun mal ein bis eineinhalb Jahre, um sich vollkommen zu generieren.

 

Außerdem ist auch Ihre Mitarbeit gefordert:

 

•  Achten Sie unbedingt auf Hygiene, damit Sie niemand anderen anstecken.

•  Desinfizieren Sie regelmäßig Ihre Schuhe, da sich der Nagelpilz auch dort einnisten kann.

•  Waschen die von Ihnen benutzten Strümpfe und Handtücher unbedingt auf 60°.

•  Lassen Sie die befallenen Nägel regelmäßig vom Podologen abtragen.

•  Auch die Badematte vor Ihrer Dusche bzw. Badewanne muss auf 60° gewaschen werden.

•  Sorgen Sie dafür, dass Ihre Füße immer gut durchblutet sein, z.B. mit regelmäßigerFußgymnastik.

•  Tragen Sie bequeme und nicht zu enge Schuhe.

•  Verzichten Sie während der Behandlungszeit möglichst ganz auf Süßigkeiten.


NAGELPLATTENVERDICKUNG (ONYCHAUXIS)

Die Nagelplattenverdickung (Onychauxis) entsteht durch die verstärkte Neubildung (auch Wucherung) der Nagelplatte. Der Nagel kann höckerartig oder auch zerklüftet aussehen. Betroffen sind meistens die Großzehen. Diese Nageldeformierung entsteht sehr häufig im Alterungsprozess und ist bedingt durch eine schlechtere Durchblutung.

 

Was können Sie tun?

 

Leider können Sie recht wenig dagegen unternehmen. Gehen Sie regelmäßig zur Fußpflege, damit der Nagel beigeschliffen wird und damit ein besseres Aussehen hat. Außerdem können Sie mit ein wenig Fußgymnastik für eine bessere Durchblutung sorgen.


SCHRUNDEN (RHAGADEN) / FERSENRISSE

... wenn die Ferse Risse zeigt

 

Schrunden (Rhagaden) sind spaltenförmige Einrisse in der Haut die teilweise so tief sein können, dass die Haut nässt oder sogar blutet. Als Ursache dafür kommt meistens eine starke Ver­hornung (Hyperkeratose) der Haut in Betracht. Erblich bedingte Störungen der Haut bzw. Hautdefekte können ebenso der Auslöser sein.

 

Grundsätzlich wird zwischen trockenen und feuchten Schrunden unterschieden. Daraus kön­nen Sie ableiten, dass sowohl eine zu trockene als auch eine zu feuchte Haut für Schrunden anfällig sein kann.

 

Feuchte Schrunden

 

Die feuchte Schrunde kann fast als Berufskrankheit für bestimmte Berufsgruppen angese­hen werden. Anlässe können sein:

 

•  Arbeiten in feuchtem/warmen Klima (Sauna, Badeanstalt).

•  Sehr starkes Schwitzen der Füße (Hyperhidrosis).

•  Häufiges Tragen von geschlossenen Schuhen aus luftundurchlässigem Material (z.B. Gummistiefel).

•  Eine Addition der drei vorgenannten Gründe.

 

Feuchte Schrunden treten meistens zwischen den Zehen (Zehenzwischenraum) und an der Fußsohle im Bereich des Zehengrundgelenks auf.

 

Trockene Schrunden

 

Die trockene Schrunde ist meisten die Folge von einer starken Verhornung der Haut, einer verminderten Talgproduktion oder einer eingeschränkten Schweißbildung. Gesunde Haut ist glatt, elastisch und reißfest. Durchblutungs- oder Ernährungsstörungen der Haut führen zu einem verminderten Schutzfilm. Flüssigkeitsverlust wird dadurch begünstigt und die Reiß­festigkeit der Haut wird reduziert. Es kommt zu Rissbildungen, die dann durch die ständige Belastung der Füße immer tiefer werden bis es blutet.

 

Trockene Schrunden sind meistens an der Fußsohle und der Ferse anzutreffen.

 

Was können Sie tun?

 

Ich empfehle Ihnen, die übermäßige Verhornung (Hyperkeratosen) durch einen Fußexperten entfernen zu lassen. Nur der Fußexperte wird die Rhagaden fachgerecht behandeln und Ihnen auch die hauttypgerechten Pflegeprodukte empfehlen, mit denen Sie Ihre Füße regelmäßig behandlen.

 

Bitte widerstehen Sie der Versuchung, mit Werkzeugen, die der Handel anbietet (z.B. Hornhauthobel), Ihre Füße/Fußsohlen im Selbsthilfeverfahren zu behandeln. Die Schäden an der Fußhaut, die Sie dabei möglicherweise anrichten, wird vermutlich nur noch der Hautarzt beseitigen können.

 

Teile der Texte wurden freundlicherweise von Hellmut Ruck GmbH zur Verfü­gung gestellt.

 


SCHWEIßFUß (HYPERHIDROSIS PEDIS)

Wenn der Begriff "Volkskrankheit Nr. 1" nicht so abgegriffen wäre, würde ich gerne dieses Attribut für den Schweißfuß verwenden. Für den Fußschweißträger selbst ist das ganze meist kein Problem. Aber für die Familienmitglieder oder "nur" den Partner kann der üble Geruch, wenn Schuhe und Strümpfe ausgezogen werden, schon zur Qual werden.

 

Sportschuhe oder Gummistiefel sind dann gerne die vorgeschobenen Argumente des Verur­sachers, damit er eine Entschuldigung für das Muffeln oder die "Stinkefüße" hat. Wobei er an dieser Stelle nicht ganz Unrecht hat, fördert doch das dort herrschende feucht warme Klima Ekzeme oder Fußpilz. Aber die Kombination aus diesen beiden bilden dann die fauligen oder schwefeligen Gerüche.

 

Die im Handel angebotenen diversen Fußsprays beheben das Problem des Geruchs nur oberflächlich, die Ursache wird dadurch nicht bekämpft. Auch die angebotenen Cremes kleistern mehr oder weniger nur die Problemzonen ein, helfen aber nicht bei deren Beseitigung.

 

Eigene Maßnahmen gegen den Schweißfuß

 

Abhilfe schafft zunächst einmal absolute Fußhygiene, gutes Schuhwerk aus Leder oder Leinen, Naturfaserstrümpfe oder Socken, tägliches Fußwaschen und oder zusätzlich "tech­nische" Hilfe bei extrem starkem Schwitzen, die Iontophorese.

 

Weiterhin empfehle ich Ihnen:

 

•  Häufiges Baden der Füße, aber immer ordentlich abtrocknen (vor allen Dingen die Zehenzwischenräume).

•  So oft wie möglich Barfuß laufen.

•  Verwenden Sie geruchshemmende Einlegesohlen.

•  Schuhe nach dem Tragen vollständig austrocknen lassen.

•  Tragen sie nur Baumwollsocken und wechseln Sie diese täglich.

•  Verwenden Sie ein Fußpuder und streuen Sie es auch in die Socken.

 

Behandlungsmethoden gegen den Schweißfuß

 

Sollten diese Maßnahmen nicht zum gewünschten Ergebnis führen, dann greifen Sie zu folgenden Hilfsmitteln:

 

•  Fußdeodorant

 

Ein Deo bekämpft den Körpergeruch durch keimhemmende Wirkstoffe, denn Schweiß riecht erst, wenn Bakterien ihn an der Luft zersetzen.

 

•  Fußbad

 

Ein regelmäßiges Fußbad, z.B. mit Eichenrinden- und Salbeiextrakt, verringert die Bil­dung von Fußschweiß und stärkt die Schutzbarriere der Fußhaut gegen Keime.

 

•  Schuhdeodorant

 

Ein Schuhdeodorant wirkt gezielt gegen Geruchskeime und sorgt für frischen Duft in Schuhen und Stiefeln.

 

•  Einlegesohle

 

Eine Einlegesohle für den Schuh aus Zedernholz absorbiert den Schweiß und verhin­dert so die Zersetzung (und damit auch die Geruchsbildung) durch die Haut- und Hornhautbakterien.

 

•  Iontophorese

 

Das ist ein Leichtstromwasserbad mit dem 4 bis 5 Mal (für jeweils 15 Minuten) pro Woche sehr gut Hände und Füße behandelt werden können.

 

•  Medikamentöse Behandlung

 

Sollte nur beim Ganzkörperschwitzen angewandt werden. Aber Achtung, es kann zu starken Nebenwirkungen kommen.

 

•  Operation

 

Ist nur in seltenen Fällen angebracht. Einige Kliniken in Deutschland bieten zwar das operative Abkratzen oder Fettabsaugen der Schweißdrüsen unter den Armen an. Die Methode ist jedoch umstritten.


Podologengesetz (PodG)

Mit Jahreswechsel 2001/2002 trat das sogenannte Podologengesetz (PodG) in Kraft, das die Regelungen der jeweiligen Bundesländer in Bezug auf Podologen bzw. medizinische Fußpfleger bzw. der Bezeichnung als solche ablöste. Auf Basis des Podologengesetzes darf sich nicht jeder Fußpfleger als medizinischer Fußpfleger oder Podologe bezeichnen.

Die medizinische Fußpflege wird als heilberufliche Tätigkeit eingeordnet und ist somit per Gesetz geschützt. Wer sich als medizinischer Fußpfleger oder Podologe bezeichnet oder bezeichnen möchte, benötigt dazu die Erlaubnis des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes.

Grundlage für das Verwenden der Berufsbezeichnung ist das sog. Podologengesetz, das im Folgenden abgedruckt ist.

Ein nicht-offizielles Inhaltsverzeichnis zur schnelleren Orientierung finden Sie hier:

 

Abschnitt 1 - Erlaubnis

Abschnitt 2 - Ausbildung

Abschnitt 2a - Erbringen von Dienstleistungen

Abschnitt 3 - Zuständigkeiten

Abschnitt 4 - Bußgeldvorschriften

Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften

 

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz PodG) Ausfertigungsdatum: 04.12.2001

Vollzitat: Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das durch Artikel 56 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2007 I 2686

Hinweis: Änderung durch Art. 56 G v. 6.12.2011 I 2515 (Nr. 63) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Das PodG wurde als Artikel 1 des Gesetzes 2124-22/1 v. 4.12.2001 I 3320 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 20 dieses Gesetz am 2.1.2002 in Kraft getreten. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind am 8.12.2001 in Kraft getreten.

 

Abschnitt 1 - Erlaubnis

 

§ 1

 

(1) Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.

(2) Podologinnen und Podologen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

 

§ 2

 

(1) Die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

 

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Podologin oder Podologe anerkannt wurden, sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Podologie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen geregelten Ausbildung zurückbleibt.

 

(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Podologen entsprechenden Beruf erforderlich ist. Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Podologen dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Podologen vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Podologen entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt, ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vorgeschrieben sind, der Beruf des Podologen eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des dem Podologen entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen gefordert werden und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

 

§ 2a

 

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Podologen ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Podologen auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.

 

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.

 

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.

Abschnitt 2 - Ausbildung

 

§ 3

 

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Ausbildungsziel).

 

§ 4

 

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie steht unter der Gesamtverantwortung der Schule. Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit geeigneten Einrichtungen, an denen podologische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, sicherzustellen.

 

§ 5

 

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.

 

§ 6

 

(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden angerechnet Ferien, Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von den Schülern nicht zu vertretenden Gründen bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr, Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die  Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über die Nummern 1 bis 3 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Erreichung des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

 

(2) Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.

 

§ 7

 

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4, das Nähere über die staatliche Prüfung für Podologinnen und Podologen, die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 und 5 sowie die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 zu regeln.

 

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 oder 4 beantragen, zu regeln:

das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden, die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG, das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes.

 

(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.

Abschnitt 2a - Erbringen von Dienstleistungen

 

§ 7a

 

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Podologen in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,

wenn der Beruf des Podologen oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

 

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:

Staatsangehörigkeitsnachweis, Berufsqualifikationsnachweis, Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Podologen in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Podologen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.

 

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Podologen auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass sie als „Podologin“ oder „Podologe“ rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 

§ 7b

 

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

 

§ 7c

 

Podologinnen und Podologen im Sinne des § 7a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

Abschnitt 3 - Zuständigkeiten

 

§ 8

 

(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden hat.

 

(2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung nach § 4 teilnehmen will oder teilnimmt.

 

(3) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 7b Satz 1 an. Die Informationen nach § 7b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Podologen ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 7a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Podologen ausübt.

Abschnitt 4 - Bußgeldvorschriften

 

§ 9

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" oder

entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 10

 

(1) Eine auf Grund

von § 15 Abs. 1 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG) vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 13. November 1995 (GBl. S. 764), mit dem Abschlusszeugnis erteilte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Podologin"/"Staatlich geprüfter Podologe", der bayerischen Schulordnung für die Berufsfachschulen für medizinische Fußpflege vom 23. April 1993 (GVBl. S. 317, berichtigt GVBl. 1993 S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 230), erteilte Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/ staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin", des Runderlasses des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von medizinischen Fußpflegern vom 21. Februar 1983 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 266) und des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen - Medizinische Fußpflege - vom 10. November 1982 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 2195) erteilte staatliche Anerkennung als "Medizinischer Fußpfleger" oder des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 15), erteilte Berechtigung als "Staatlich anerkannte Podologin" oder "Staatlich anerkannter Podologe"

gilt als Erlaubnis nach § 1 Satz 1.

 

(2) Eine Ausbildung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten landesrechtlichen Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1 dieses Gesetzes.

 

(3) Wer eine andere als in Absatz 1 genannte mindestens zweijährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege, die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

 

(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die Absätze 1 bis 3 zu fallen, eine mindestens zehnjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich ablegt.

 

(5) Für Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher sowie Personen, die auf Grund einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124- 7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), die Berufsbezeichnungen "Masseurin" oder "Masseur", "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" führen dürfen, gilt Absatz 4 entsprechend, wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen.

 

(6) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die Absätze 1 bis 5 zu fallen, eine mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung erfolgreich ablegen.

 

§ 11

 

§ 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind vor dem 1. Januar 2003 nicht anzuwenden.